Für Steuerpflichtige: Neue Fahrtkosten‑Regelungen ab 2026

Fahrtkosten spielen im Arbeitsalltag vieler Menschen eine wichtige Rolle, denn schließlich legen fast alle Beschäftigten regelmäßig Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurück. Ab dem 1. Januar 2026 sind dabei wesentliche steuerliche Änderungen geplant, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen. 
In diesem Newsletter erklären wir zunächst die Grundlagen, bevor wir die konkreten Neuerungen ab 2026 Schritt für Schritt vorstellen. 

Was sind Fahrtkosten? 

Unter Fahrtkosten versteht man Aufwendungen für Wege, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen. Der häufigste Fall ist die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (z. B. Büro, Betrieb oder Filiale). Da die tatsächlichen Kosten (Kfz, Sprit, Ticketpreise etc.) sehr unterschiedlich sind, arbeitet das Steuerrecht hier mit Pauschalen. Diese sollen die durchschnittlichen Kosten vereinfachend abbilden. Die wichtigste Regelung ist dabei die Entfernungspauschale. 

 

Die Entfernungspauschale  

Die Entfernungspauschale erlaubt es Arbeitnehmern, für jeden Arbeitstag einen festen Betrag pro Entfernungskilometer steuerlich geltend zu machen – unabhängig davon, ob sie mit dem Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs sind. 

 

Wichtig dabei: 

  • Es zählt nur die einfache Entfernung (nicht Hin und Rückweg). 

  • Die Pauschale wirkt sich als Werbungskosten steuermindernd aus. 

  • Sie gilt auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. 

 

Die große Neuerung ab 2026: 0,38 € ab dem ersten Kilometer. Hier bringt das Jahr 2026 eine deutliche Vereinfachung und Verbesserung. 

Bisherige & neue Regelung (2022–2026) 

 

Bisherige Regelung: 

  • 0,30 € je Entfernungskilometer für die ersten 20 km 

  • 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem 21. km 

     

Neue Regelung ab 1.1.2026: 

  • Einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer – bereits ab dem ersten Kilometer 

     

Vorteil: 
Besonders Kurz- und Durchschnittspendler profitieren, da jeder Kilometer nun höher angesetzt wird. Gleichzeitig wird die Berechnung deutlich einfacher. 

Hinweis zum Gesetzesstand: Die Regelung ist politisch beschlossen und Teil des geplanten Steueränderungsgesetzes 2025. Formal befindet sich das Gesetz noch im Gesetzgebungsverfahren. Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 ist vorgesehen, kleinere Detailänderungen sind jedoch noch möglich. 

 

Bedeutung für Arbeitgeber: Zuschüsse & Firmenwagen 

Die neue Entfernungspauschale wirkt sich nicht nur auf Arbeitnehmer aus, sondern auch auf arbeitgeberseitige Fahrtkostenzuschüsse. 

 

Firmenwagen: Die grundlegenden Bewertungsregeln bleiben unverändert 

  • 1%Regelung für Privatfahrten 

  • 0,03%Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Pauschalversteuerung mit 15 % 

     

Interessant ist jedoch die Pauschalsteuer von 15 %: 

  • Arbeitgeber dürfen Zuschüsse zu Fahrten Wohnung–erste Tätigkeitsstätte pauschal mit 15 % versteuern, 

  • so weit der Zuschuss die Entfernungspauschale nicht übersteigt.  

  • Durch die Anhebung auf 0,38 € ab dem ersten Kilometer steigt das maximal pauschalierungsfähige Volumen. 

 

 

Fazit 

 
Die geplanten Änderungen ab 2026 bringen spürbare Vorteile: Arbeitnehmer profitieren von einer höheren und einheitlichen Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer, während Arbeitgeber mehr Spielraum bei pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüssen erhalten. Insgesamt werden Fahrtkosten einfacher, transparenter und attraktiver ausgestaltet – eine frühzeitige Vorbereitung lohnt sich.