Für Arbeitnehmer: Minijob und Rentenversicherung: Neue Regelung ab 1. Juli 2026
Ein Artikel von Müller & Petzinna GmbH
Wie ist die Situation bisher?
Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
Arbeitgeber zahlen einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.
Beschäftigte zahlen normalerweise einen Eigenanteil von 3,6 %.
Minijobber können sich davon befreien lassen.
Diese Befreiung galt bisher für die gesamte Dauer des Minijobs
→ eine Rückkehr war nicht möglich.
Was ändert sich ab Juli 2026?
Ab dem 1. Juli 2026 dürfen Minijobber:
eine frühere Befreiung von der Rentenversicherung
einmalig wieder aufheben
Das bedeutet:
Der Minijob wird wieder rentenversicherungspflichtig
Der Beschäftigte zahlt wieder seinen Eigenanteil
Der Arbeitgeber zahlt weiterhin nur den Pauschalbeitrag
→ keine Mehrkosten für den Arbeitgeber
Was müssen Arbeitgeber tun?
Die Änderung erfolgt nicht automatisch.
Der Minijobber muss selbst aktiv werden.
1. Antrag des Minijobbers
schriftlich oder elektronisch
direkt beim Arbeitgeber
2. Pflichten des Arbeitgebers
Eingang des Antrags dokumentieren
Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten
Meldung an die Minijob‑Zentrale abgeben
3. Beginn der Rentenversicherungspflicht
ab dem Monat nach der Antragstellung
nur für die Zukunft
nicht rückwirkend
Widerspricht die Minijob‑Zentrale nicht innerhalb eines Monats, ist die Änderung wirksam.
Wichtige Hinweise für Arbeitgeber
Die Aufhebung ist nur einmal möglich
Sie gilt für alle gleichzeitig bestehenden Minijobs
Sie gilt für die gesamte weitere Dauer der Beschäftigung
Die Verantwortung für den Antrag liegt beim Arbeitnehmer
Warum ist das Thema relevant?
Viele Minijobber haben sich früher aus Kostengründen befreien lassen.
Jetzt möchten einige wieder:
Rentenansprüche aufbauen
besser abgesichert sein
Arbeitgeber sollten daher:
bei Nachfragen ihrer Minijobber informiert sein
Anträge korrekt dokumentieren
Meldungen fristgerecht abgeben
Unser Hinweis:
Wenn Minijobber eine Aufhebung der Befreiung beantragen, begleiten wir Sie gerne bei:
der korrekten Dokumentation
den erforderlichen Meldungen
der Umsetzung auf der Lohnabrechnung
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