Für Arbeitgeber: Erholungsbeihilfe an Arbeitnehmer

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers zur Unterstützung der Erholung von Beschäftigten und deren Familienangehörigen. Sie kann zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und unter bestimmten Voraussetzungen nach § 40 Abs.2 Satz 1 Nr.3 EstG pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuert werden. In Summe umgerechnet 27,88 % der Beihilfe. 

Die Erholungsbeihilfe kann allen Beschäftigten gewährt werden, u.a.:

  • Vollzeit- und Teilzeitkräften  
  • Minijobbern
  • Werkstudenten

Für Arbeitnehmer stellt die pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe einen attraktiven Zuschuss zu Urlaub und Erholungsmaßnahmen dar. Die Erholungsbeihilfe wird Brutto für Netto ausgezahlt.  

Begünstigte Höchstbeträge pro Kalenderjahr

Für die Pauschalversteuerung gelten folgende Höchstbeträge:

  • 156 € für den Arbeitnehmer
  • 104 € für den Ehe- oder Lebenspartner
  • 52 € für jedes Kind, für das Kindergeld bezogen wird

 

Beispiel

Arbeitnehmer mit Ehepartner und zwei Kindern → 364 € (Arbeitnehmer 156 €, Ehe-/Lebenspartner 104 €, Kind 1 52 €, Kind 2 52 €)

 

Voraussetzungen

1.Zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub

Die Auszahlung muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub des Mitarbeiters erfolgen.

2. Nachweis und Dokumentation

Der Arbeitgeber sollte den Urlaub bzw. die Erholungsmaßnahme dokumentieren, gegebenenfalls geeignete Nachweise zu den Entgeltunterlagen nehmen.  

 

Wichtig: Es handelt sich um Freigrenzen

Die genannten Beträge sind Freigrenzen und keine Freibeträge.

Das bedeutet:

Nur wenn die Höchstbeträge im Kalenderjahr eingehalten werden, ist die Pauschalversteuerung möglich.

Bei Überschreitung der Höchstbeträge im Kalenderjahr, entfällt die steuerliche Begünstigung für die betreffende Person.

Daher müssen die Beträge exakt eingehalten werden.

Steuer- und Sozialversicherung

Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Bei ordnungsgemäßer Pauschalversteuerung ist die Erholungsbeihilfe grundsätzlich sozialversicherungsfrei. § 1 SVEV  

Für Arbeitnehmer entsteht kein zusätzlicher individueller Steuerabzug.

 

Vorteile für Arbeitgeber

  • Attraktiver Mitarbeiter-Benefit
  • Wertschätzung der Beschäftigten
  • Förderung der Mitarbeiterbindung
  • Geringer Verwaltungsaufwand
  • Steuerlich begünstigte Zusatzleistung

 

Praxistipp

Die Erholungsbeihilfe eignet sich besonders als saisonaler Zuschuss zum Sommerurlaub. Durch die Einhaltung der Freigrenzen und eine saubere Dokumentation kann die Leistung einfach und rechtssicher umgesetzt werden.