Für Steuerpflichtige: Grundzüge einer Familienstiftung
Ein Artikel von Müller & Petzinna GmbH
1. Rechtsnatur und steuerliche Einordnung
Eine Familienstiftung ist eine selbstständige Körperschafti.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Sie ist körperschaft-, gewerbesteuer- und erbschaft-/schenkungssteuerlich ein eigenständiges Steuersubjekt. Aufgrund des begünstigten Personenkreises (Familie) handelt es sich stets um eine privatnützige Stiftung, die nicht als gemeinnützig anerkannt wird.
2. Laufende Besteuerung
Körperschaftsteuer
Regelbesteuerung mit 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag.
Das Trennungsprinzip gilt vollumfänglich; Entnahmen an Destinatäre lösen keine KSt-Belastung auf Stiftungsebene aus.
Einkünfte werden nach den allgemeinen Regelungen ermittelt; Besonderheiten ergeben sich bei vermögensverwaltenden Strukturen sowie bei § 13 Existenzgefährdung- und § 14 Steuervergünstigungen (nur für bestimmte Stiftungen, praktisch selten bei Familienstiftungen relevant).
Gewerbesteuer
Eine Familienstiftung gilt nicht automatisch als Gewerbebetrieb.
Gewerbesteuer fällt nur an, wenn:
ein eigener Gewerbebetrieb unterhalten wird oder
die Stiftung aufgrund der Rechtsformfiktion nach § 2 Abs. 2 GewStG als gewerblicher Betrieb gilt (insbesondere bei Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaften).
Abgeltungsteuer / Kapitaleinkünfte
Kapitaleinkünfte unterliegen der Regelbesteuerung, keine privaten Freibeträge.
Zuflüsse aus Kapitalgesellschaften werden nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 8b KStG) begünstigt (5 %-Hinzurechnung bleibt bestehen).
3. Zuwendungen an Destinatäre (Begünstigte)
Ertragsteuerliche Ebene
Ausschüttungen/Zuwendungen an Destinatäre sind beim Empfänger nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerpflichtige Kapitalerträge.
Kapitalertragsteuer ist einzubehalten (25 % zzgl. Soli/KiSt).
Keine Einkünfte auf Stiftungsebene – reiner Mittelabfluss.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Zuwendungen an Destinatäre gelten als Schenkungen der Stiftung.
Freibeträge und Steuersätze richten sich nach dem Verhältnis des Destinatärs zum ursprünglich Stiftenden, nicht zur Stiftung.
Die Steuerklasse ist daher oftmals ungünstiger, wenn der Stifter bereits verstorben ist oder entfernte Familienmitglieder begünstigt werden.
4. Errichtung der Stiftung (Anfallsteuer / Erbersatzsteuer)
Anfallbesteuerung bei Errichtung
Übertragung von Vermögen in die Stiftung löst Schenkungsteuer aus (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).
Steuerklasse richtet sich ebenfalls nach der Beziehung des Erwerbers (also des Destinatärkreises) zum Stifter.
Bewertung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des ErbStG (ggf. hohe Bewertung bei Immobilien- und Unternehmensvermögen).
Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
Alle 30 Jahre wird eine fiktive Erbschaftsteuer ausgelöst („Generationenersatz“).
Bemessungsgrundlage: gesamtes Stiftungsvermögen zum Besteuerungszeitpunkt.
Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis der Begünstigten zum Stifter.
Keine Verschonungsregelung wie bei echten Erbfällen, aber Betriebsvermögensbegünstigungen §§ 13a ff. sind grundsätzlich anwendbar.
5. Gestaltungspunkte
Betriebsvermögensstrukturen und Holding-Funktion
Vermögensstrukturen mit Kapitalgesellschaften können steuerlich attraktiv sein (KSt/Teileinkünfte, Holding-Struktur).
Bei operativen Tätigkeiten ist die Gewerbesteuerfalle im Blick zu behalten.
Immobilienvermögen
Vermögensverwaltende Immobilienstrukturen sind steuerlich planbar, bleiben aber im Rahmen der Erbersatzsteuer voll bewertet.
6. Vor- und Nachteile:
Vermögensschutz und langfristige Steuerneutralität stehen im Vordergrund, nicht kurzfristige Liquiditätsoptimierung.
Zuwendungen an Destinatäre sind steuerlich anspruchsvoll und oft höher belastet als privat.
Die Erbersatzsteuer ist der zentrale Kostenblock im Lebenszyklus einer Familienstiftung.
Eine saubere Satzungsgestaltung ist entscheidend, um spätere schädliche Strukturen (steuerlich oder zivilrechtlich) zu vermeiden.
Für unternehmerisch geprägte Familien ist die Familienstiftung ein robustes Instrument zur Nachfolge- und Vermögenssicherung, jedoch nur bei strukturierter langfristiger Planung.
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