Für Steuerpflichtige: Grundzüge einer Familienstiftung

In letzter Zeit erreichen uns vermehrt Anfragen zur steuerlichen Behandlung einer Familienstiftung – das möchten wir zum Anlass nehmen, Ihnen die Grundzüge darzustellen. 

1. Rechtsnatur und steuerliche Einordnung 

 

Eine Familienstiftung ist eine selbstständige Körperschafti.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Sie ist körperschaft-, gewerbesteuer- und erbschaft-/schenkungssteuerlich ein eigenständiges Steuersubjekt. Aufgrund des begünstigten Personenkreises (Familie) handelt es sich stets um eine privatnützige Stiftung, die nicht als gemeinnützig anerkannt wird. 

 

2. Laufende Besteuerung 

 

Körperschaftsteuer 

  • Regelbesteuerung mit 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag. 

  • Das Trennungsprinzip gilt vollumfänglich; Entnahmen an Destinatäre lösen keine KSt-Belastung auf Stiftungsebene aus. 

  • Einkünfte werden nach den allgemeinen Regelungen ermittelt; Besonderheiten ergeben sich bei vermögensverwaltenden Strukturen sowie bei § 13 Existenzgefährdung- und § 14 Steuervergünstigungen (nur für bestimmte Stiftungen, praktisch selten bei Familienstiftungen relevant). 

     

Gewerbesteuer 

  • Eine Familienstiftung gilt nicht automatisch als Gewerbebetrieb. 

  • Gewerbesteuer fällt nur an, wenn: 

  • ein eigener Gewerbebetrieb unterhalten wird oder 

  • die Stiftung aufgrund der Rechtsformfiktion nach § 2 Abs. 2 GewStG als gewerblicher Betrieb gilt (insbesondere bei Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaften). 

     

Abgeltungsteuer / Kapitaleinkünfte 

  • Kapitaleinkünfte unterliegen der Regelbesteuerung, keine privaten Freibeträge. 

  • Zuflüsse aus Kapitalgesellschaften werden nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 8b KStG) begünstigt (5 %-Hinzurechnung bleibt bestehen). 

     

3. Zuwendungen an Destinatäre (Begünstigte) 

 

Ertragsteuerliche Ebene 

  • Ausschüttungen/Zuwendungen an Destinatäre sind beim Empfänger nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerpflichtige Kapitalerträge. 

  • Kapitalertragsteuer ist einzubehalten (25 % zzgl. Soli/KiSt). 

  • Keine Einkünfte auf Stiftungsebene – reiner Mittelabfluss. 

     

Erbschaft- und Schenkungsteuer 

  • Zuwendungen an Destinatäre gelten als Schenkungen der Stiftung. 

  • Freibeträge und Steuersätze richten sich nach dem Verhältnis des Destinatärs zum ursprünglich Stiftenden, nicht zur Stiftung. 

  • Die Steuerklasse ist daher oftmals ungünstiger, wenn der Stifter bereits verstorben ist oder entfernte Familienmitglieder begünstigt werden. 

     

 4. Errichtung der Stiftung (Anfallsteuer / Erbersatzsteuer) 

 

Anfallbesteuerung bei Errichtung 

  • Übertragung von Vermögen in die Stiftung löst Schenkungsteuer aus (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). 

  • Steuerklasse richtet sich ebenfalls nach der Beziehung des Erwerbers (also des Destinatärkreises) zum Stifter. 

  • Bewertung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des ErbStG (ggf. hohe Bewertung bei Immobilien- und Unternehmensvermögen). 

     

Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) 

  • Alle 30 Jahre wird eine fiktive Erbschaftsteuer ausgelöst („Generationenersatz“). 

  • Bemessungsgrundlage: gesamtes Stiftungsvermögen zum Besteuerungszeitpunkt. 

  • Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis der Begünstigten zum Stifter. 

  • Keine Verschonungsregelung wie bei echten Erbfällen, aber Betriebsvermögensbegünstigungen §§ 13a ff. sind grundsätzlich anwendbar. 

     

 5. Gestaltungspunkte 

Betriebsvermögensstrukturen und Holding-Funktion 

  • Vermögensstrukturen mit Kapitalgesellschaften können steuerlich attraktiv sein (KSt/Teileinkünfte, Holding-Struktur). 

  • Bei operativen Tätigkeiten ist die Gewerbesteuerfalle im Blick zu behalten. 

     

Immobilienvermögen 

  • Vermögensverwaltende Immobilienstrukturen sind steuerlich planbar, bleiben aber im Rahmen der Erbersatzsteuer voll bewertet. 

     

 6. Vor- und Nachteile: 

 

  • Vermögensschutz und langfristige Steuerneutralität stehen im Vordergrund, nicht kurzfristige Liquiditätsoptimierung. 

  • Zuwendungen an Destinatäre sind steuerlich anspruchsvoll und oft höher belastet als privat. 

  • Die Erbersatzsteuer ist der zentrale Kostenblock im Lebenszyklus einer Familienstiftung. 

  • Eine saubere Satzungsgestaltung ist entscheidend, um spätere schädliche Strukturen (steuerlich oder zivilrechtlich) zu vermeiden. 

  • Für unternehmerisch geprägte Familien ist die Familienstiftung ein robustes Instrument zur Nachfolge- und Vermögenssicherung, jedoch nur bei strukturierter langfristiger Planung.