Für Arbeitgeber: Die Aktivrente

Mit der Aktivrente, eingeführt zum 01.01.2026, besteht die Möglichkeit für Personen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963), freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten.

Mit der Aktivrente kann ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersrente begonnen werden. 

Es kann bis zu 2.000 EUR im Monat (insgesamt 24.000 EUR im Jahr) steuerfrei hinzuverdient werden. Es handelt sich dabei um einen Monatsbetrag, der nicht auf andere Monate übertragen werden kann, wenn er in einem Monat nicht ausgeschöpft wird.  

 

Wer kann im Rahmen der Aktivrente tätig sein?

Die Aktivrente kann von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern genutzt werden. Dies ist unabhängig davon möglich, ob der Arbeitnehmer eine Rente oder Versorgungsbezüge bezieht oder aber den Renten- bzw. Versorgungsbezug noch aufschiebt. 

 

Wer ist von der Aktivrente ausgeschlossen?

  • Selbstständige

  • Freiberufler

  • Land- und Forstwirte

  • Beamte

  • Minijobs.  

 

Wie sieht es mit Steuern und Beiträgen aus?

Einkommensteuer 

Ein Hinzuverdienst von bis zu 2.000 EUR im Monat ist steuerfrei. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, wird der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel ermäßigt. 

Die Begünstigung gilt nur für die laufenden und einmaligen Einnahmen aus der nicht selbstständigen Tätigkeit. Sie wird neben dem Grundfreibetrag gewährt. Es gibt keinen steuererhöhenden Progressionsvorbehalt und damit auch keinen Einfluss auf den Steuersatz bei eventuell zusätzlichen anderen Einkünften.  

Wird bereits eine Altersrente ausbezahlt, wird diese wie bisher oberhalb des Grundfreibetrags mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. 

Der Freibetrag wird im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber berücksichtigt. Wer mehr als 2.000 EUR hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag regulär Einkommensteuer bezahlen. 

 

Besonderheiten bei der Steuerklasse VI: 

Wenn der Steuerpflichtige den Freibetrag im Rahmen der Aktivrente in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeitgeber bestätigen, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist vom Arbeitgeber als Nachweis zum Lohnkonto zu nehmen. Dadurch können   z. B. Betriebsrentner und Beamtenpensionäre den Freibetrag nutzen, ohne dafür die Steuerklasse für ihre Betriebsrente/ Pension ändern zu müssen 

Sozialversicherung: 

Die Einnahmen aus der Aktivrente bleiben sozialversicherungspflichtig. Es müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Der Arbeitnehmer kann freiwillig weiter Rentenbeiträge zahlen. Arbeitgeber müssen zusätzlich die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.  

Zusätzlich zum regulären Arbeitslohn geleistete Zahlungen des Arbeitgebers gehören allerdings weiterhin zum beitragspflichtigen Entgelt, sofern diese nur aufgrund von § 3 Nr. 21 EStG i. d. F. des Aktivrentengesetzes steuerbefreit sind. 

Die Aktivrente gilt unabhängig davon, ob Sie eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben. 

Die Aktivrente darf nur in einem Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden.  

 

Welche Einnahmen können im Rahmen der Aktivrente bezogen werden?

Die Steuerbegünstigung ist nur auf laufende und einmalige Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EstG) anwendbar. 

Folgende Einnahmen sind ausgeschlossen: 

  • Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EstG),  

  • Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EstG),  

  • laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung inklusive etwaiger Sonderzahlungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EstG),  

  • Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen verdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.  

 

Stand Januar 2026 

Zur ergänzenden Information – siehe Gesetzesauszug § 3 Nr. 21 EStG 

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. 2Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. 3Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. 4Beim Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. 5Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. 6Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend bei der Veranlagung zur Einkommensteuer;